Unverhältnismässige Staatsanwaltschaft

Die SP Kan­ton Zürich hält das Vor­ge­hen der Zür­cher Staats­an­walt­schaft, wel­che im Fall «Mör­ge­li» gegen Re­gie­rungs­rätin Re­gine Aeppli er­mit­teln will, für un­ver­hält­nis­mäs­sig. Es trägt we­ni­ger recht­li­che als viel­mehr po­li­ti­sche Züge.

Die Staats­an­walt­schaft stützt sich ein­zig und al­lein auf den in­zwi­schen bes­tens be­kann­ten Be­richt der kan­tons­rät­li­chen Auf­sichts­kom­mis­sion. Bei die­sem Be­richt han­delt es sich um einen po­li­ti­schen Be­richt, des­sen Auf­ar­bei­tung auch im Kan­tons­rat be­reits um­fas­send statt­ge­fun­den hat. An­dere An­halts­punkte gibt es nicht. Die Aus­sa­gen der be­trof­fe­nen Per­so­nen sind öf­fent­lich be­reits be­kannt. Re­gine Aeppli hat mehr­fach den Vor­wurf zurück­ge­wie­sen, sie habe die Ent­las­sung von Chri­stoph Mör­geli an­ge­ord­net. Sie hat dar­auf ver­wie­sen, dass sie die Uni­lei­tung in ihrer Funk­tion als Prä­si­den­tin des Un­i­rats zu ent­schie­de­nem Han­deln auf­ge­for­dert habe, nach­dem der Kon­flikt über län­gere Zeit in­ner­halb der Uni nicht gelöst wer­den konn­te. Tat­sa­che ist auch, dass die Ent­las­sung von Chri­stoph Mör­geli durch den da­ma­li­gen Rek­tor der Uni ver­fügt wur­de. Das Vor­ge­hen der Staats­an­walt­schaft steht somit recht­lich auf sehr wack­li­gen Füs­sen. Die Staats­an­walt­schaft nimmt im Rechts­staat eine wich­tige Funk­tion ein. Ein Gebot für ihr Han­deln ist das Prin­zip der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit. Die­ses ist für die SP im vor­lie­gen­den Fall ver­letzt. Für die SP ist klar, dass es nicht primär um recht­li­che Aspekte geht, son­dern um po­li­ti­sche.

 

Es muss daran er­in­nert wer­den, was der Kern des Falls «Mör­ge­li» ist: Ein ar­beits­recht­li­cher Kon­flikt zwi­schen Chri­stoph Mör­geli als Ar­beit­neh­mer und der Uni­lei­tung als Ar­beit­ge­be­rin. Es ist be­dau­er­lich, dass die­ser Kon­flikt nicht in die­sem Rah­men gelöst wer­den konnte und statt­des­sen mehr und mehr ver­po­li­ti­siert wur­de.